[ Anmelden ]

Besucher online: 3

Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II FAV

Ziel des Förderprogramms

MIt diesem Instrument soll die erfolgreiche Wiedereingleiderung von Langzeitarbeitslosen mit besonderen Vermittlungshemmnissen durch einen substantiellen Lohn- oder Gehaltszuschuss erreicht werden.

Wer wird gefördert

Das Land Berlin co-finanziert Maßnahmen der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16 e SGB II zur Durchführung öffentlich geförderter Beschäftigung in Berlin (ögB). Empfänger der Förderung können sein: • juristische Personen des Privatrechts, die sich zum Grundsatz der Gemeinnützigkeit gesellschaftsrechtlich bzw. satzungsrechtlich verpflichtet haben, • juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern diese nicht Teil der landesunmittelbaren Verwaltung Berlins sind sowie • juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Rahmen dieser Förderung zusätzliche Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb ihres Kernbereichs durchführen.

Was wird gefördert

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurden zum 1. April weitere arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammengefasst bzw. Pflicht- in Ermessensleistungen umgewandelt und zugleich die Flexibilität und Individualität des Instrumenteneinsatzes erhöht.

Eines der neuen Instrumente ist die Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV).Bei diesem Instrument handelt es sich gemäß Paragraph 16e SGB II um einen Zuschuss an Arbeitgeber bei der Einstellung langzeitarbeitsloser ALG II-Bezieherinnen und Bezieher mit besonderen Vermittlungshemmnissen.

Wichtige Förderbedingungen

Das Land Berlin gewährt im Rahmen der Projektförderung kommunaler Handlungsfelder (Finanzierung zeitlich und inhaltlich begrenzter Aufgaben) 25% der Personalkosten als Anteilsfinanzierung, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung) und ergänzt damit den Bundeszuschuss der Jobcenter in Höhe von bis zu 75% des Arbeitsentgeltes (in Abhängigkeit der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Vermittlungshemnisse/ einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Gefördert werden Beschäftigungsverhältnisse mit tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelten mit einer Mindestvergütung pro Stunde von EUR 7,50 (Arbeitnehmerbrutto monatlich) und maximal 30 Wochenstunden. Eine höhere Vergütung bedarf der Zustimmung des Landes Berlin.
Die mit FAV geförderten Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Maßgeblich für eine Förderung sind die mangelnden Chancen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die FAV ist Voraussetzung, dass

der/die zu fördernde Arbeitslose

- ein Jahr und länger langzeitarbeitslos ist,

- besondere Vermittlungshemmnisse bestehen,

- seit mindestens sechs Monaten verstärkt in der Arbeitsvermittlung unterstützt wurde,

- für die Dauer der Förderung absehbar nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern ist.

Eine Förderung ist nicht möglich, wenn für den Arbeitslosen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für eine Dauer von 24 Monaten bereits eine FAV erbracht wurde. Sofern die geförderte Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, die FAV zu beenden.
Link zur Website

Kontakt

Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen 01801-664466 Die Agenturen vor Ort (siehe link)

Hinweis

Es muss geprüft werden, ob der/die Arbeitslose nicht anders integriert werden kann. Eine Zuordnung zur ögB setzt zudem voraus, dass es sich bei den geförderten Projekten/Stellen um ausgewählte Arbeitsinhalte gesamtstädtischer und/oder bezirklicher Bedeutung handelt. Zu fördernde Maßnahmen/Stellen mit gesamtstädtischer Bedeutung, die gemeinwesensorientiert sind, benötigen eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Fachverwaltung. Jene, die einem Berliner Bezirk zugeordnet werden können, benötigen eine positive Stellungnahme des zuständigen Bezirksamts.